Vereinstatuten von Januar 1985, revidiert Januar 2019
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1. Name und Sitz des Vereins
Unter dem Namen «Pro Tuggen» besteht in Tuggen ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er ist politisch und konfessionell neutral.
2. Zweck
Der Verein «Pro Tuggen» bezweckt:
a) alle Landschaftsschutzgebiete in der Gemeinde schützen, hegen, pflegen und erlebbar machen
b) die Beziehung und das Verständnis für Natur und Umwelt in den Schulen und in der Bevölkerung fördern
c) die Gemeinde, die Genossamen und andere Organisationen bei der Verwirklichung des Umwelt- und Landschaftsschutzes unterstützen und beim Unterhalt und der Pflege der Schutzgebiete und -objekte mithelfen
d) sich mit anderen Vereinen vernetzen und austauschen
3. Mitgliedschaft
Der Verein umfasst:
Aktivmitglieder
Passivmitglieder
Ehrenmitglieder
Gönner
a) Mitglieder
Als Mitglieder können Personen aufgenommen werden, sofern sie das 11. Altersjahr vollendet haben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft im Verein «Pro Tuggen». Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der nächsten Generalversammlung. Gönner sind keine Mitglieder.
b) Pflichten und Rechte
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den bestehenden Statuten in allen Teilen getreu nachzuleben und diese rechtsverbindlich anzuerkennen. Aktivmitglieder leisten mindestens einen Einsatz pro Jahr. Passivmitglieder leisten jährlich den ordentlichen Mitgliederbeitrag. Der Passivbeitrag wird durch den Vorstand festgelegt. Alle Ehren-, Aktiv- und Passivmitglieder haben an der Generalversammlung das gleiche Wahl- und Stimmrecht.
c) Austritts-Erklärung
Das den Austritt begehrende Mitglied gibt dem Vorstand auf die Generalversammlung hin eine schriftliche Erklärung ab.
d) Ausschluss
Mitglieder, die den Vereinsinteressen und Pflichten zuwiderhandeln oder durch ihr Benehmen dem Rufe des Vereins schaden, können ausgeschlossen werden. Zum Ausschluss bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der bei einer Generalversammlung anwesenden Mitglieder. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch am Vereinsvermögen.
e) Ernennung zum Ehrenmitglied
Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Üblicherweise erfolgt die Ernennung nach Vollendung des zwanzigsten Mitgliedjahres.
f) Ernennung zum Ehrenpräsidenten
Die Generalversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Ehrenpräsidenten ernennen. Für dieses Ehrenamt können nur ehemalige oder aktive Präsidenten gewählt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein «Pro Tuggen» verdient gemacht haben.
g) Gönner
Gönner kann jede Person werden, welche jährlich mindestens den festgesetzten Gönnerbeitrag in die Vereinskasse leistet. Der Gönnerbeitrag wird durch den Vorstand festgelegt.
4. Organisation
Die Organe von «Pro Tuggen» sind:
4.1 Die Generalversammlung
4.2 Der Vorstand
4.3 Die Revisoren
4.1 Die Generalversammlung
a) Einberufung
Die Generalversammlung wird jährlich spätestens 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) abgehalten.
b) Beschlussfähigkeit und Mehrheitsprinzip
Bei Vereinsbeschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
c) Traktandenliste
Die Traktandenliste muss jedem Mitglied mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung mit der Einladung schriftlich zugestellt werden.
d) Anträge für die Generalversammlung
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, zuhanden der Generalversammlung Anträge zu stellen. Sofern es sich um Anträge handelt, die nicht in direkter Beziehung zu einem angekündigten Traktandum stehen, müssen sie vor dem Versammlungstermin schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.
e) Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Vorstand oder auf Verlangen einer 2/3 Mehrheit der Aktivmitglieder in gleicher Weise einberufen.
4.2 Der Vorstand
a) Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Pflicht, über die Handhabung der Statuten zu wachen, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. Im Weiteren hat er die Aufgabe, die Vereinstätigkeiten vorzubereiten.
Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung für das Rechnungswesen.
b) Wahl des Vorstandes
Der Präsident, der Kassier und sechs Vorstandsmitglieder werden an der ordentlichen Generalversammlung für ein Jahr gewählt (nur männliche Bezeichnungen aufgeführt).
c) Zusammensetzung des Vorstandes
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
4 Projektbetreuer
d) Präsident
Der Präsident leitet alle Verhandlungen und sorgt für pünktliche und statutengemässe Abwicklung der Vereinsgeschäfte. Bei Stimmengleichheit ist er zum Stichentscheid berechtigt. Er zeichnet kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kassier. Er überwacht den ganzen Verein und leitet alle Versammlungen und Sitzungen und vertritt den Verein nach aussen. Er verfasst auf jede ordentliche Generalversammlung einen Jahresbericht.
e) Vizepräsident
Er unterstützt den Präsidenten bei seinen Funktionen und vertritt ihn im Verhinderungsfalle. Er übernimmt jeweils an der Generalversammlung die Wahl des Präsidenten.
f) Aktuar
Er ist verpflichtet, über die Beschlüsse des Vereins Protokoll zu führen. Er soll dem Präsidenten bei der Erledigung der Korrespondenzen behilflich sein. Er führt zusammen mit dem Präsidenten die rechtsverbindliche Unterschrift bei Dokumenten.
g) Kassier
Der Kassier führt das Rechnungswesen, verwaltet das Vermögen und erstellt die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung.
h) Projektbetreuer
Sie leiten oder begleiten die Arbeitsgruppen und erstellen ein provisorisches Jahresprogramm zuhanden der Generalversammlung.
4.3 Die Revisoren
a) Wahl und Aufgaben
Die beiden Revisoren prüfen das Rechnungswesen sowie die Geschäftsführung und stellen der Generalversammlung Bericht und Antrag. Sie gehören nicht dem Vorstand an und werden von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt.
5. Kassawesen
5.1 Die Einnahmen
Sie bestehen aus:
a) Passivmitgliederbeiträgen
b) Gönnerbeiträgen und Spenden
c) Veranstaltungen und Schenkungen
5.2 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. Auflösung
Die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von 2/3 dem Beschluss zustimmen. Das Vereinsvermögen des aufgelösten Vereins wird bei der Gemeinde zur Verwaltung deponiert. Der Gemeinderat entscheidet anschliessend über die Auszahlung an Organisationen oder Projekte im Sinne der Statuten.
7. Schlussbestimmungen
Die revidierten Statuten werden an der Generalversammlung am 25. Januar 2019 in Tuggen genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie können von der Generalversammlung jederzeit geändert werden.
Tuggen, 25. Januar 2019
Matthias Werner, Präsident
Rita Baumgartner, Kassierin